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Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirt-schaft und Forsten vom 01. Juni 2007, Az. L 5-7407-1007 

 

Auf Grund des Art. 17 Bayerisches Tierzuchtgesetz (BayTierZG) vom 10.August 1990 (GVBL S 291, BayRS 7824-1-L) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten zur Förderung der Pferdezucht in Bayern durch Vergabe des Prädikats „Staatsprämienstute“ an Stuten mit besonders herausragenden Leistungs- und Exterieureigenschaften folgende Richtlinien: 

 

1. Staatsprämienschau 

Die Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Tierzucht (Landesanstalt) erteilt einer staatlich anerkannten Züchtervereinigung auf Antrag die Genehmigung zur Durchführung einer landesweiten Schau mit Vergabe von Staatsprämienanwartschaften, wenn die Züchtervereinigung 

-           nach Tierzuchtgesetz staatlich anerkannt und in Bayern rechtmäßig tätig ist, 

-           der Landesanstalt die Anzahl (ggf. vorläufig) der im laufenden Jahr erstmals eingetragenen Stuten – aufgegliedert nach Rassen – sowie den Termin und Ort der   Schau mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt hat. Falls die Anzahl der  im laufenden Jahr erstmals eingetragenen Stuten zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht feststeht, ist die endgültige Anzahl spätestens eine Woche vor der Landesschau nachzureichen. 

 

2. Staatsprämienanwartschaft 

Über die Zulassung von Stuten zu einer landesweiten Schau mit Vergabe von Staatsprämienanwartschaften entscheidet die staatlich anerkannte Züchtervereinigung selbst. Bei den dort vorgestellten Stuten entscheidet eine von der Züchtervereinigung eingesetzte Kommission, die aus dem Zuchtleiter und mindestens zwei weiteren sachkundigen Personen besteht, die im Benehmen mit der zuständigen staatlich anerkannten Züchtervereinigung berufen werden, über die Vergabe von Staatsprämienanwartschaften. Die Staatsprämienanwartschaft kann nur an höchstens 20% der im laufenden Jahr erstmals eingetragenen Stuten vergeben werden und nur wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: Die Stute 

-           besitzt eine Zuchtbescheinigung einer staatlich anerkannten Züchtervereinigung, 

-           wird in Bayern gehalten und 

-           wurde bei einer von der Landesanstalt genehmigten Schau vorgestellt und gehört aus Sicht der Bewertungskommission hinsichtlich Exterieur und Bewegung in Schritt und Trab (bzw. Tölt) zu den Besten ihres Geburtsjahrgangs. 

 

3. Staatsprämienstute 

Der Titel Staatsprämienstute wird von der Landesanstalt durch Urkunde verliehen, wenn die Züchtervereinigung Nachweise darüber vorgelegt hat, dass 

-           der Stute die Staatsprämienanwartschaft zugesprochen wurde, 

-           die Staatsprämienanwärterin mindestens eine Abfohlung erbracht hat, 

-           die Staatsprämienanwärterin in Eigenleistungsprüfung mit der Endnote 6,5 oder besser (bei der Rasse Isländer 7,8; Reiteigenschaften 7,5) bestanden oder über den Turniersport die Anforderungen für das Leistungsbuch (FN) Abteilung B erfüllt hat (ausgenommen Kleinpferde < 87 cm), 

-           die Mutter der Staatsprämienanwärterin in das Hauptstammbuch (ZBO alt) eingetragen ist bzw. nach der neuen Zuchtbuchordnung eine Gesamtnote von 6,0 oder besser aufweist (S I ), bei der Rasse Tinker in der besonderen Abteilung (V) eingetragen ist und 

-           die Mutter der Staatsprämienanwärterin die Eigenleistungsprüfung mit der Endnote 6,5 oder besser abgeschlossen bzw. vergleichbare Leistungen im Turniersport hat,  wenn sie 1994 oder später geboren ist. 

 

4. Ausnahmen 

Über Ausnahmen in besonderen Härtefällen im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Mutter einer Staatsprämienanwärterin entscheidet eine vom Staatsministerium eingesetzte Kommission. 

 

5. Vorbehalt 

Verstößt eine Züchtervereinigung erheblich oder wiederholt gegen diese Richtlinien kann der Züchtervereinigung von der Landesanstalt die Berechtigung zur Vergabe von Staatsprämienanwartschaften verweigert oder wieder entzogen werden. 

 

6. Inkrafttreten 

Diese Richtlinien treten am Tage der Bekanntmachung in Kraft 

 
 


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