Hengstqualifikationsprogramm Drucken E-Mail

Hengstqualifikationsprogramm

als Auszug aus der Zuchtbuchordnung (ZBO):

 § 14: Zuchtbuch für Hengste (Hengstbuch)

Ein Hengst darf im Rahmen des Zuchtprogramms nur verwendet werden, wenn er gekört ist. Einzelheiten zur Körung regelt die Körordnung (§ 24 ZBO).

1. Hauptabteilung
1.1) Hengstbuch I
Das Mindestalter eines Hengstes für die Körung beträgt zwei Jahre (empfohlene Mindestalter 30 Monate). Es können Hengste eingetragen werden,
- deren väterliche Vorfahren lückenlos über vier Generationen mindestens in die Hauptabteilung des Zuchtbuches der jeweiligen Rasse bzw. einer im Zuchtprogramm vorgesehenen Rasse einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung eingetragen sind, oder eingetragen werden können (Ausnahmen siehe jeweiliges Zuchtprogramm),
- deren mütterliche Vorfahren lückenlos über vier Generationen mindestens in die Hauptabteilung des Zuchtbuches der jeweiligen Rasse bzw. einer im Zuchtprogramm vorgesehenen Rasse einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung eingetragen sind, oder eingetragen werden können (Ausnahmen siehe jeweiliges Zuchtprogramm),
- die auf einer Sammelveranstaltung des Verbands mindestens die Gesamtnote 7,0 erhalten haben, wobei die Wertnote 5,0 in keinem Teilkriterium unterschritten werden darf,
und
- die bei der Hengstleistungsprüfung (sofern eine Hengstleistungsprüfung im rassespezifischen Zuchtprogramm verpflichtend vorgeschrieben ist) die jeweiligen für ihre Rasse festgelegten Anforderungen erfüllt haben.  Hengste, welche die geforderte Leistungsprüfung noch nicht abgelegt haben, können unter der Auflage eingetragen werden, dass die Prüfung bis zur Vollendung einer im Zuchtprogramm festgelegten Frist abgelegt wird (Ausnahmen siehe jeweiliges Zuchtprogramm). Die Bewertungskommission kann diese Fristen im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände um höchstens 15 Monate verlängern. Wird die festgesetzte Frist nicht eingehalten, so gilt der Hengst als nicht eingetragen.

Auf Antrag werden Hengste eingetragen, die die Anforderungen an das Hengstbuch I nicht erfüllen und aufgrund der EG-Entscheidung 96/78 EG in die entsprechende Abteilung einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung eingetragen werden müssen. In den Fällen, in denen die Entscheidung 96/78/EG anwendbar ist, kann der Hengst zum nächstmöglichen Kör- oder Eintragungstermin vorgestellt werden, um in eine seiner Qualität entsprechende verbandsinterne Klasse eingestuft werden zu können.

Die Einstufung der in das Hengstbuch I eingetragenen Hengste in die folgenden Verbandsklassen ist nach Erfüllung folgender Kriterien möglich:

1.1.1)  *
- hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 ZBO in der äußeren Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,0 erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 5,0 bewertet
und
-  hat eine mit mind. 6,5 bzw. 165 Punkten leistungsgeprüfte Mutter.

1.1.2) Prämienhengst
- hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 ZBO in der äußeren Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,5 erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 6,0 bewertet.

1.1.3) Prädikatshengst
- nur bei Rassen mit freiwilliger Leistungsprüfung
- hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 ZBO in der äußeren Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,0 erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 5,0 bewertet
und
- hat eine anerkannte HLP nach den im jeweiligen Zuchtprogramm vorgeschriebenen  Kriterien erfolgreich abgelegt (Note mind. 6,5 oder vergleichbares Ergebnis).

1.1.4)  Leistungshengst
- hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 ZBO in der äußeren Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,0 erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 5,0 bewertet
und
-  hat gemäß der VO über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellungen eine anerkannte HLP mit der Gesamtnote von mind. 7,5 bzw. 175 Punkte abgelegt.

1.1.5) Elitehengst
- hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 ZBO in der äußeren Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,0 erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 5,0 bewertet,
-  hat eine anerkannte HLP nach den im jeweiligen Zuchtprogramm vorgeschriebenen  Kriterien erfolgreich abgelegt (Note mind. 6,5 oder vergleichbares Ergebnis),
- hat mind. 10 Nachkommen, die sich zusammensetzen können aus:
• gekörten Söhnen
• Staatsprämienstuten
• Prädikatsstuten
• Leistungsstuten
• Prämienfohlen, wobei 1 Prämienfohlen = 0,2 Nachkommen (über Prämienfohlen maximal 6 Nachkommen)
• Nachkomme mit Sporterfolgen (Nachkomme muss mind. 50% der geforderten Sporterfolge der alternativen Leistungsprüfung über Turniersporterfolge der jeweiligen Rasse aufweisen),
Für Shetland-Hengste, die vor 1988 geboren sind, entfällt der Nachweis der HLP

1.2) Hengstbuch II
Eingetragen werden alle Hengste, die die Mindestanforderungen gemäß den EU-Richtlinien und gemäß § 2 des TZG erfüllen, jedoch nicht in das Hengstbuch I eingetragen werden können, die durch den Verband identifiziert worden sind und die die abstammungsmäßigen sowie die veterinärmedizinischen Voraussetzungen gemäß dem jeweiligen Zuchtprogramm ihrer Rasse erfüllen.

1.3) Anhang für Hengste
In den Anhang der Hauptabteilung werden auf Antrag Hengste eingetragen, die die Anforderungen an das Hengstbuch I bzw. Hengstbuch II nicht erfüllen, jedoch aufgrund ihrer Abstammung in die Hauptabteilung eingetragen werden müssen.

2. Besondere Abteilung
2.1) Vorbuch
Sofern im Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse ein Vorbuch eingerichtet ist, können in dieses Hengste gemäß den Vorgaben des Zuchtprogramms der jeweiligen Rasse eingetragen werden. Nachkommen von Vorbuchhengsten können gemäß den Vorgaben des Zuchtprogramms der jeweiligen Rasse in die Hauptabteilung des Zuchtbuches aufsteigen.

3. Zuchtbuch für Islandpferdehengste
Die Einteilung der Hengstbücher richtet sich nach dem jeweils aktuellen Zuchtprogramm für Islandpferde gemäß der ZVO der FN und den Beschlüssen des Zuchtbeirates.

 
(c) Bayerischer Zuchtverband für Kleinpferde und Spezialpferderassen e.V.
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